Diese Verbindlichkeit bezieht sich jedoch nicht auf Angaben, welche steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Vorliegend geht es um die Frage, ob die Beiträge in die Säule 3a - unabhängig von der Behandlung im Steuerverfahren - AHV-beitragsrechtlich unberücksichtigt zu bleiben haben oder ob sie vom massgebenden Einkommen in Abzug gebracht werden können. Dies ist - wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt - eine AHV-spezifische Frage, welche vom Sozialversicherungsrichter zu prüfen ist. 3. - a) Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, seine Beiträge in die Säule 3a seien im Sinn von Art. 9 Abs. 2 lit.