18 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). b) Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den kantonalen Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Diese Verbindlichkeit bezieht sich jedoch nicht auf Angaben, welche steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind.