AHVG]). Es wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen u.a. die zu dessen Erzielung erforderlichen Gewinnungskosten abgezogen werden (Art. 9 Abs. 2 lit. a AHVG). Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art. 9 Abs. 2 lit. a-e AHVG zulässigen Abzüge vom rohen Einkommen sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).