In der Vernehmlassung beantragt die Ausgleichskasse Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Rechtsprechung, u.a. veröffentlicht in BGE 115 V 337, wonach Einlagen von Selbständigerwerbenden in die Einrichtungen der Säule 3a als reine private Vorsorge gelten und hauptsächlich dem individuellen Sparen dienen, weshalb sie als Abzug nicht berücksichtigt werden können. Aus den Erwägungen: 2. - a) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]).