Für die unterschiedliche Behandlung gebe es keine Gründe. Ein reines Abstellen auf die Steuermeldungen sei hier nicht angebracht, da es bei der Abzugsfähigkeit eines Teils dieser Vorsorgebeiträge um eine AHV-rechtliche Frage gehe, welche von den AHV-Behörden selbständig zu beurteilen sei. In der Vernehmlassung beantragt die Ausgleichskasse Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Rechtsprechung, u.a. veröffentlicht in BGE 115 V 337, wonach Einlagen von Selbständigerwerbenden in die Einrichtungen der Säule 3a als reine private Vorsorge gelten und hauptsächlich dem individuellen Sparen dienen, weshalb sie als Abzug nicht berücksichtigt werden können.