Eventuell sei der oben genannte Einspracheentscheid aufzuheben und im Sinn der nachfolgenden Begründung abzuändern. Insbesondere seien die AHV-Beiträge 2004 und 2005 unter Abzug von je 50% der Einzahlungen in die Säule 3a (2004: 100% Fr. 25731.- somit Abzug Fr. 12865.-; 2005: 100% Fr. 15731.- somit Abzug Fr. 7865.-) neu zu bemessen. In der Begründung wird bemängelt, dass die Ausgleichskasse die Frage der rechtsgleichen Behandlung von Selbständigerwerbenden mit Säule 3a und solchen mit Säule 2 im Entscheid nicht behandelt habe. Für die unterschiedliche Behandlung gebe es keine Gründe.