nicht zugelassen wurde jedoch die Forderung von S, seine Einlagen in die Einrichtungen der Säule 3a ebenfalls als abzugsfähig zu deklarieren. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte S rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei zur Begründung betreffend die Frage der rechtsgleichen Behandlung von Selbständigerwerbenden mit "grosser" Säule 3a gegenüber Selbständigerwerbenden mit Säule 2 unter besonderer Berücksichtigung des verfassungsmässigen Grundsatzes der Rechtsgleichheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei der oben genannte Einspracheentscheid aufzuheben und im Sinn der nachfolgenden Begründung abzuändern.