Die hiegegen erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse am 16. November 2009 teilweise gut und erliess gleichentags entsprechende neue Beitragsverfügungen mit einem massgebenden beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 119600.- (2004) und Fr. 111200.- (2005). In diesem Einspracheentscheid wurde ein Abzug der Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zugelassen; nicht zugelassen wurde jedoch die Forderung von S, seine Einlagen in die Einrichtungen der Säule 3a ebenfalls als abzugsfähig zu deklarieren.