{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-648_2011-01-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4916", "Checksum": "f45c9f9f24be5ae7be28bc4a5f6ef920"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 648", "2011 II Nr. 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 17.01.2011 S 09 648 (2011 II Nr. 30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG. Abgrenzung zwischen beruflicher Vorsorge (2. Säule) und gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a): Ein Selbständigerwerbender, der anstelle der 2. Säule die Säule 3a alimentiert, kann diese Einlagen - anders als im Steuerrecht - bei der Bemessung der AHV-Beiträge nicht in Abzug bringen. | Sozialversicherungsbeiträge"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:34", "Checksum": "78c84c747ce1593e3a444e2badea180e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 17.01.2011 S 09 648 (2011 II Nr. 30)\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 2 lit. e AHVG. Abgrenzung zwischen beruflicher Vorsorge (2. Säule) und gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a): Ein Selbständigerwerbender, der anstelle der 2. Säule die Säule 3a alimentiert, kann diese Einlagen - anders als im Steuerrecht - bei der Bemessung der AHV-Beiträge nicht in Abzug bringen. | Sozialversicherungsbeiträge\n\n Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, verfängt nicht. Der Hinweis, dass ein Wechsel bei gesundheitlichen Problemen nur mit Vorbehalten möglich sei, ist möglicherweise zutreffend (wobei der Beschwerdeführer konkret dies noch darzulegen hätte). Allerdings besteht hierfür kein sachlich begründeter Zusammenhang zu einer Ungleichbehandlung, denn die Wahl für den einen oder andern Vorsorgeversicherer steht dem Selbständigerwerbenden schon beim erstmaligen Abschluss dieser Versicherung zu. In diesem Zeitpunkt ist seine Ausgangslage noch \"unbelastet\". Zudem stellen sich auch bei einem Wechsel des Vorsorgeversicherers innerhalb der 2. Säule die gleichen Fragen hinsichtlich gesundheitlichen Vorbehalts. Das Gleiche gilt für den Einwand, ein Wechsel sei mit Verwaltungskosten verbunden. d) Ist es aber dem Richter verwehrt, die gesetzlich vorgesehene Beschränkung der Abzugsfähigkeit auf Einlagen in die berufliche Vorsorge zu überprüfen, so erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu einer allfälligen Ungleichbehandlung. |"}