{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-648_2011-01-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4916", "Checksum": "f45c9f9f24be5ae7be28bc4a5f6ef920"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 648", "2011 II Nr. 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 17.01.2011 S 09 648 (2011 II Nr. 30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG. Abgrenzung zwischen beruflicher Vorsorge (2. Säule) und gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a): Ein Selbständigerwerbender, der anstelle der 2. Säule die Säule 3a alimentiert, kann diese Einlagen - anders als im Steuerrecht - bei der Bemessung der AHV-Beiträge nicht in Abzug bringen. | Sozialversicherungsbeiträge"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:34", "Checksum": "78c84c747ce1593e3a444e2badea180e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 17.01.2011 S 09 648 (2011 II Nr. 30)\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 2 lit. e AHVG. Abgrenzung zwischen beruflicher Vorsorge (2. Säule) und gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a): Ein Selbständigerwerbender, der anstelle der 2. Säule die Säule 3a alimentiert, kann diese Einlagen - anders als im Steuerrecht - bei der Bemessung der AHV-Beiträge nicht in Abzug bringen. | Sozialversicherungsbeiträge\n\n Möglichkeit, sich ausschliesslich bei einer Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weitergehenden Vorsorge, insbesondere auch bei einer Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen ist, zu versichern. In diesem Fall finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung (Art. 4 Abs. 3 BVG). Das Bundesgericht hatte in einem vor über 20 Jahren gefällten Entscheid festgehalten, dass gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVV (nunmehr ersetzt durch Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG, siehe BGE 136 V 16 E. 5.2.2.1) Selbständigerwerbende vom rohen Einkommen in dem Umfang Beiträge an Einrichtungen der 2. Säule für ihre persönliche berufliche Vorsorge abziehen können, wie sie üblicherweise als Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge ihrer Arbeitnehmer leisten. Unter Einrichtungen der beruflichen Vorsorge seien im Sinn der Terminologie des BVG ausschliesslich solche der 2. Säule zu verstehen. Anlass zu dieser Regelung bilde in erster Linie das Gebot der rechtsgleichen Behandlung von Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmern. Die gesetzlichen Bestimmungen sähen nicht vor, dass Einlagen des Selbständigerwerbenden in Einrichtungen der Säule 3a vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden dürfen (BGE 115 V 339 E. 2a). Das Bundesgericht führt dann weiter aus, die 3. Säule stehe zwar verfassungsrechtlich als gleichwertige Vorsorgeträgerin neben der 1. und der 2. Säule. In ihren Wirkungen gehe sie jedoch über die Sozialversicherung der 2. Säule hinaus. Sie sei Selbstvorsorge, die hauptsächlich im individuellen Sparen bestehe. Einlagen in die Säule 3a seien, obwohl steuerrechtlich bevorzugt behandelt, AHV-rechtlich als Aufwendungen der privaten Lebenshaltung zu betrachten. Würde man die Einlagen der Selbständigerwerbenden in die 3. Säule anders qualifizieren, so liefe dies auf eine Bevorzugung und somit auf eine Ungleichbehandlung des Selbständigerwerbenden gegenüber den Arbeitnehmern hinaus (a.a.O. E. 2b). Seit der Publikation dieses Urteils hat das Bundesgericht noch weitere Entscheide betreffend Selbständigerwerbende und der Bemessung ihres AHV-pflichtigen Einkommens gefällt, insbesondere hinsichtlich des Einkaufs in die 2. Säule, wobei entschieden wurde, dass auch die Einkaufssumme in die berufliche Vorsorge im Umfang von 50% AHV-rechtlich als abzugsfähig zu gelten hätte (BGE 133 V 563, 136 V 16). Im letzteren Entscheid wurde präzisiert, dass es keinen Unterschied mache, ob der Selbständigerwerbende Arbeitnehmer beschäftige oder nicht. Mit diesem Entscheid wurde, losgelöst von der Relation zum \"üblichen Arbeitgeberanteil\" wie er in Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG festgehalten ist, ein Teil der Beiträge in die berufliche Vorsorge als AHV-rechtlich abzugsfähig erachtet. b) Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob es einen Unterschied macht, ob der Selbständigerwerbende in der 2. Säule oder in der Säule 3a versichert ist, wobei der Beschwerdeführer hierunter die \"grosse\" Säule 3a versteht, d.h. die Beiträge, welche steuerrechtlich zum Abzug zugelassen werden, wenn keine 2. Säule vorhanden ist. Im Unterschied dazu steht nach seiner Terminologie die \"kleine\" Säule 3a, welche nur einen kleineren Beitrag steuerrechtlich zum Abzug zulässt, wobei dieser Beitrag AHV-rechtlich irrelevant ist. Die Selbständigerwerbenden unterstehen - wie erwähnt - nicht dem BVG-Obligatorium. Sie können private Vorsorge betreiben oder sich einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule anschliessen. Grundsätzlich kann man sich fragen, ob diese Wahlmöglichkeit es rechtfertigt, sie hinsichtlich der AHV-Beitragsbemessung unterschiedlich zu behandeln. Denn wer anstelle einer 2. Säule eine Säule 3a alimentiert, soll gemäss der Argumentation des Beschwerdeführers in gleicher Weise einen Abzug geltend machen können wie ein Selbständigerwerbender in der 2. Säule. Die 2. Säule wird gemäss der allgemeinen Terminologie als berufliche Vorsorge bezeichnet, während die 3. Säule als Selbstvorsorge betrachtet wird. Art. 9 Abs. 2 lit. e spricht ausdrücklich nur von Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und somit in die 2. Säule. Mit der Übernahme der ursprünglichen analogen Bestimmung von Art. 18 Abs. 3 AHVV in die AHV-Gesetzgebung ist es dem Richter verwehrt, eine allfällige Ungleichbehandlung zu überprüfen. Der Gesetzgeber hat bewusst die bisherige Praxis auf die gesetzliche Stufe gehoben. In der Botschaft des Bundesrates ist hinsichtlich der Ergänzung von Art. 9 Abs. 2 lit. e allein der Hinweis vermerkt, dass mit Ausnahme der Abzugsmöglichkeit gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVV bereits alle Abzüge vom rohen Einkommen im Gesetz aufgezählt seien. Der Übersichtlichkeit halber sollte die Regelung (sc. von Art. 18 Abs. 3 AHVV) ins Gesetz überführt werden. Sowohl Ständerat (Amtl. Bulletin vom 20.3.1991) wie Nationalrat (Amtl. Bulletin vom 10.3.1993) haben diese Änderung diskussionslos übernommen. Damit wurde die Abzugsfähigkeit von Einlagen in die Vorsorge bewusst auf die berufliche Vorsorge der 2. Säule beschränkt. Ob darin eine Ungleichbehandlung zu erblicken ist, ist vorliegend nicht zu prüfen. c) Immerhin sei aber hierzu erwähnt, dass es einem Selbständigerwerbenden unbenommen ist, seine Vorsorge frei zu wählen. Er ist nicht zwangsweise in einer Säule 3a versichert, welche Einlagen er bei der Bemessung der AHV-Beiträge nicht zum Abzug bringen kann. Zwar wird insofern sein verfassungsmässig garantiertes Wahlrecht eingeschränkt, als er bei der Option für die Säule 3a den erwähnten Nachteil hinnehmen muss. Diesem Nachteil kann er aber durch einen Wechsel in die 2. Säule entgehen."}