{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-09-648_2011-01-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4916", "Checksum": "f45c9f9f24be5ae7be28bc4a5f6ef920"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 09 648", "2011 II Nr. 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 17.01.2011 S 09 648 (2011 II Nr. 30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG. Abgrenzung zwischen beruflicher Vorsorge (2. Säule) und gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a): Ein Selbständigerwerbender, der anstelle der 2. Säule die Säule 3a alimentiert, kann diese Einlagen - anders als im Steuerrecht - bei der Bemessung der AHV-Beiträge nicht in Abzug bringen. | Sozialversicherungsbeiträge"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:34", "Checksum": "78c84c747ce1593e3a444e2badea180e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 17.01.2011 S 09 648 (2011 II Nr. 30)\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 2 lit. e AHVG. Abgrenzung zwischen beruflicher Vorsorge (2. Säule) und gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a): Ein Selbständigerwerbender, der anstelle der 2. Säule die Säule 3a alimentiert, kann diese Einlagen - anders als im Steuerrecht - bei der Bemessung der AHV-Beiträge nicht in Abzug bringen. | Sozialversicherungsbeiträge\n\n\n| Entscheid: | Mit Verfügung vom 13. November 2007 setzte die Ausgleichskasse Luzern gemäss der Steuerveranlagung 2004 bzw. 2005 die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge von S für das Beitragsjahr 2004 in der Höhe von Fr. 13330.- (bei einem massgebenden Einkommen von Fr. 148314.-) und für das Beitragsjahr 2005 in der Höhe von Fr. 13256.- (bei einem massgebenden Einkommen von Fr. 136349.-) fest. Die hiegegen erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse am 16. November 2009 teilweise gut und erliess gleichentags entsprechende neue Beitragsverfügungen mit einem massgebenden beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 119600.- (2004) und Fr. 111200.- (2005). In diesem Einspracheentscheid wurde ein Abzug der Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zugelassen; nicht zugelassen wurde jedoch die Forderung von S, seine Einlagen in die Einrichtungen der Säule 3a ebenfalls als abzugsfähig zu deklarieren. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte S rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei zur Begründung betreffend die Frage der rechtsgleichen Behandlung von Selbständigerwerbenden mit \"grosser\" Säule 3a gegenüber Selbständigerwerbenden mit Säule 2 unter besonderer Berücksichtigung des verfassungsmässigen Grundsatzes der Rechtsgleichheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei der oben genannte Einspracheentscheid aufzuheben und im Sinn der nachfolgenden Begründung abzuändern. Insbesondere seien die AHV-Beiträge 2004 und 2005 unter Abzug von je 50% der Einzahlungen in die Säule 3a (2004: 100% Fr. 25731.- somit Abzug Fr. 12865.-; 2005: 100% Fr. 15731.- somit Abzug Fr. 7865.-) neu zu bemessen. In der Begründung wird bemängelt, dass die Ausgleichskasse die Frage der rechtsgleichen Behandlung von Selbständigerwerbenden mit Säule 3a und solchen mit Säule 2 im Entscheid nicht behandelt habe. Für die unterschiedliche Behandlung gebe es keine Gründe. Ein reines Abstellen auf die Steuermeldungen sei hier nicht angebracht, da es bei der Abzugsfähigkeit eines Teils dieser Vorsorgebeiträge um eine AHV-rechtliche Frage gehe, welche von den AHV-Behörden selbständig zu beurteilen sei. In der Vernehmlassung beantragt die Ausgleichskasse Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Rechtsprechung, u.a. veröffentlicht in BGE 115 V 337, wonach Einlagen von Selbständigerwerbenden in die Einrichtungen der Säule 3a als reine private Vorsorge gelten und hauptsächlich dem individuellen Sparen dienen, weshalb sie als Abzug nicht berücksichtigt werden können. Aus den Erwägungen: 2. - a) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Es wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen u.a. die zu dessen Erzielung erforderlichen Gewinnungskosten abgezogen werden (Art. 9 Abs. 2 lit. a AHVG). Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art. 9 Abs. 2 lit. a-e AHVG zulässigen Abzüge vom rohen Einkommen sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). b) Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den kantonalen Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Diese Verbindlichkeit bezieht sich jedoch nicht auf Angaben, welche steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Vorliegend geht es um die Frage, ob die Beiträge in die Säule 3a - unabhängig von der Behandlung im Steuerverfahren - AHV-beitragsrechtlich unberücksichtigt zu bleiben haben oder ob sie vom massgebenden Einkommen in Abzug gebracht werden können. Dies ist - wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt - eine AHV-spezifische Frage, welche vom Sozialversicherungsrichter zu prüfen ist. 3. - a) Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, seine Beiträge in die Säule 3a seien im Sinn von Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG wie schon im steuerrechtlichen Verfahren auch für die Bemessung der AHV-Beiträge zum Abzug zuzulassen. Er sieht dabei eine rechtsungleiche Behandlung gegenüber Selbständigerwerbenden, welche sich in der 2. Säule vorsorgeversichern und welche die hälftigen Beiträge ebenfalls zum Abzug bringen können. Art. 9 Abs. 2 AHVG lautet wie folgt: Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden: (a.-d.) e. die persönlichen Einlagen in die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen. Selbständigerwerbende unterstehen nicht dem Obligatorium des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Es steht ihnen jedoch frei, sich freiwillig entsprechend den Bestimmungen des BVG versichern zu lassen (Art. 4 Abs. 1 BVG). Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung, insbesondere die in Art. 8 festgesetzten Einkommensgrenzen, gelten sinngemäss auch für die freiwillige Versicherung (Art. 4 Abs. 2 BVG). Selbständigerwerbende haben ausserdem die"}