Nachdem die zweite französische Rente rückwirkend per 1. September 2007 zur Ausrichtung gelangte, wäre grundsätzlich derjenige Umrechnungskurs massgebend, der jeweils zu Beginn des Jahres 2007, 2008 und 2009 in Kraft stand. Die Ausgleichskasse differenzierte bei der Umrechnung der in Euro ausgerichteten französischen Rente nicht zwischen den jeweiligen Währungsumrechnungskursen der Jahre 2007, 2008 und 2009, sondern stützte sich für den gesamten Zeitraum vom 1. September 2007 bis ins Jahr 2009 auf den Umrechnungskurs, der ab April 2009 Geltung hatte. Daraus resultierte ein einheitliches monatliches Rentenbetreffnis von Fr. 49.20 (vgl. Verfügung vom 26.3.2009).