Entscheidend ist der zu Beginn des Jahres geltende Umrechnungskurs. Ändert der Umrechnungskurs während des Jahres wesentlich, ist nach Rz. 7016ff. vorzugehen (vgl. zum Ganzen Rz. 2087.1 WEL in der seit 1.1.2010 gültigen Fassung, wobei diesbezüglich im Vergleich zur im Januar 2007 in Kraft gestandenen Fassung keine für die vorliegend interessierenden Belange namhaften Änderungen eingetreten sind). (...) 3. - b) Gemäss Rz. 2087.1 WEL vom 1. Januar 2002 ist der zu Beginn des betreffenden Jahres geltende Umrechnungskurs massgebend (vgl. EVG-Urteil P 28/00 vom 13.9.2000 E. 2a).