| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. - c) Hervorzuheben ist nochmals, dass für die Umrechnung von Renten und Pensionen, welche in einer Währung von Mitgliedstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG und des EFTA-Übereinkommens ausgerichtet werden, die Umrechnungskurse massgebend sind, welche von der Verwaltungskommission der europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeiter festgesetzt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden (vgl. www.sozialversicherungen.admin.ch, International/Mitteilungen). Entscheidend ist der zu Beginn des Jahres geltende Umrechnungskurs.