Zwar sind Verwaltungsweisungen keine Rechtsnormen und daher für den Richter - im Gegensatz zu den Durchführungsstellen - nicht verbindlich. Der Richter berücksichtigt aber die Lösung gemäss Verwaltungsweisung, wenn sie eine überzeugende Interpretation zum Zwecke der rechtsgleichen Anwendung des Gesetzes darstellt (BGE 122 V 249 E. 3d). Vorliegend ist kein Grund zu sehen, weshalb der Richter von der obigen Verwaltungsweisung abweichen sollte, zumal auch die Beschwerdeführerin keinerlei Einwände gegen diese Vorgehensweise erhebt. Die Ausgleichskasse hat sodann gemäss Rz.