38 Abs. 2 IVG, der festhält, dass die gleichen Berechnungsregeln gelten wie für die jeweilige Invalidenrente, und anderseits aus Rz. 5533 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (gültig ab 1.1.2003, Stand 1.1.2007), wonach sich der für die Kinderrente massgebende Plafond aus den Berechnungsgrundlagen der Eltern ergibt. Zwar sind Verwaltungsweisungen keine Rechtsnormen und daher für den Richter - im Gegensatz zu den Durchführungsstellen - nicht verbindlich.