Folgerichtig stellte die Ausgleichskasse als Zwischenresultat fest, dass für Vollrenten (d.h. nach Rentenskala 44) die Kinderrenten nicht mehr als Fr. 1368.- (60% von Fr. 2280.-) betragen dürfen. Zu beachten gilt es nun aber, dass die Beitragszeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen unvollständig ist, weshalb der Plafond zur Berechnung der Kinderrenten (Fr. 1368.-) ebenfalls und in gleicher Weise wie bei der Plafonierung der Renten für Ehepaare angepasst werden muss. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 38 Abs. 2 IVG, der festhält, dass die gleichen Berechnungsregeln gelten wie für die jeweilige Invalidenrente, und anderseits aus Rz.