Indes ergibt der klare Wortlaut von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 IVG, der die Plafonierung der Kinderrente regelt, dass die Summe der Kinderrenten 60 Prozent der maximalen Invalidenrente einer anspruchsberechtigten Person nicht übersteigen darf. Die maximale Altersrente und somit die Plafonierungsgrösse der Kinderrente ist damit im Jahr 2009 mit Fr. 2280.- zu beziffern. Folgerichtig stellte die Ausgleichskasse als Zwischenresultat fest, dass für Vollrenten (d.h. nach Rentenskala 44) die Kinderrenten nicht mehr als Fr. 1368.- (60% von Fr. 2280.-) betragen dürfen.