09 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO (AS 2008 4715; in der hier massgebenden Fassung und in Kraft gestanden bis Ende 2010) im Jahr 2009 auf Fr. 1140.-, weshalb die maximale Altersrente und entsprechend die maximale Invalidenrente in dieser Zeit Fr. 2280.- betrug. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei von einer maximalen Rente von Fr. 3420.- (als Plafonierungsgrösse) auszugehen, so geschieht dies wohl aufgrund der Annahme, dass die Summe der beiden Renten der Eltern maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente betragen darf (Plafonierung der Ehepaarrente). Indes ergibt der klare Wortlaut von Art.