Für die Kürzung ist Art. 35 AHVG sinngemäss anwendbar. Vorab zu klären ist demnach die Frage, was unter "maximalen Invalidenrente" zu verstehen ist. Wie Art. 37 Abs. 1 IVG festhält, entsprechen die Invalidenrenten in ihrer Höhe den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Aus Art. 34 Abs. 3 AHVG ergibt sich sodann, dass der Höchstbetrag der Altersrente (und damit die maximale Altersrente) dem doppelten Mindestbetrag entsprechen. Dieser Mindestbetrag belief sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 09 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO (AS 2008 4715;