Der Auffassung der IV-Stelle bezüglich der Berechnung der Kinderrenten ist beizupflichten. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Aus dem Einwand, wonach von einer Maximalrente von Fr. 3420.- (als Plafonierungsgrösse) auszugehen sei, weil sie und ihr Ehegatte 100 Prozent invalid seien und demnach Anspruch auf eine Kinderrente hätten, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dem Wortlaut von Art. 38 Abs. 1 IVG ist zu entnehmen, dass für den Fall, in dem beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderrente haben, beide Kinderrenten zu kürzen sind, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Invalidenrente übersteigt. Für die Kürzung ist Art.