Soweit der erwähnte Ingress der GGML eine im konkreten Fall bereits erfolgte Vergütung voraussetzt, kann dies nicht im Sinn einer Leistungsvoraussetzung verstanden werden, zumal eine solche über das Gesetz hinausginge und selbst von Art. 35 KVV nicht zwingend vorgegeben würde. 4. - Demnach erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als begründet, weshalb sie gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Anspruch auf Vergütung des auf der GGML stehenden Medikaments Supradyn hat. |