Nach dem Gesagten schliesst sich das Verwaltungsgericht der Betrachtungsweise von Eugster an (vgl. E. 2a), und zwar letztlich vor allem aus Gründen der Gleichbehandlung von Versicherten mit Geburtsgebrechen untereinander, um eine Benachteiligung derjenigen zu vermeiden, bei denen zwar ebenfalls ein Geburtsgebrechen vorliegt, für das aber trotz gegebenen Behandlungsbedarfs keine Leistungen der IV ausgerichtet worden waren. Soweit der erwähnte Ingress der GGML eine im konkreten Fall bereits erfolgte Vergütung voraussetzt, kann dies nicht im Sinn einer Leistungsvoraussetzung verstanden werden, zumal eine solche über das Gesetz hinausginge und selbst von Art.