Namentlich kann es auch nicht angehen, dass bei der Konkretisierung von Art. 35 KVV Gründe der Lastenverteilung zwischen IV und KV den Ausschlag geben sollten. c) Nach dem Gesagten schliesst sich das Verwaltungsgericht der Betrachtungsweise von Eugster an (vgl. E. 2a), und zwar letztlich vor allem aus Gründen der Gleichbehandlung von Versicherten mit Geburtsgebrechen untereinander, um eine Benachteiligung derjenigen zu vermeiden, bei denen zwar ebenfalls ein Geburtsgebrechen vorliegt, für das aber trotz gegebenen Behandlungsbedarfs keine Leistungen der IV ausgerichtet worden waren.