13 IVG kommen konnte. Denn dies zöge genauso eine Ungleichbehandlung nach sich, nämlich gegenüber Versicherten, die wegen ihres Geburtsgebrechens bereits in den Genuss von IV-Leistungen gelangt waren. Wie der Fall des Beschwerdeführers zeigt, wäre die Benachteiligung gleich zweifach. Denn - erstens - blieben ihm bereits die Leistungen aus Art. 13 IVG versagt, und es sollen ihm - zweitens - nach Erreichen des 20. Altersjahres auch noch diejenigen gestützt auf Art. 52 Abs. 2 KVG vorenthalten bleiben. Sachliche Gründe für eine solche Ungleichbehandlung von Versicherten mit Geburtsgebrechen untereinander lassen sich nicht erkennen und werden auch von der Beschwerdegegnerin nicht genannt.