Wie sich aus der dargelegten Rechtsprechung ergibt, muss aber auch dies nicht zwingend gegen eine ausweitende Interpretation im Sinn des in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verfochtenen Standpunktes sprechen. Leistungskoordination kann und soll denn auch nicht Selbstzweck sein. Mit Blick auf den betroffenen Versicherten ist in der Tat nicht einsichtig, weshalb ihm Leistungen der Krankenversicherung für ein auf der GGML stehendes Medikament versagt bleiben sollen, nur weil der entsprechende Behandlungsbedarf nicht schon früher erkannt worden war und es demnach gar nicht zu Leistungen nach Art. 13 IVG kommen konnte.