52 Abs. 2 KVG kommen sollen, die von der IV zuvor keine Leistungen nach Art. 13 IVG bezogen hatten, weil der Behandlungsbedarf und/oder das Geburtsgebrechen gar nicht erkannt gewesen war(en), mag damit eine quantitative, nicht aber qualitative Ausweitung der - gewollten und sachlich auch begründbaren - Ungleichbehandlung einher gehen. In solchen Fällen bleiben zwar der Koordinationszweck und das eigentliche Ziel der Leistungskontinuität von vornherein unerreichbar. Wie sich aus der dargelegten Rechtsprechung ergibt, muss aber auch dies nicht zwingend gegen eine ausweitende Interpretation im Sinn des in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verfochtenen Standpunktes sprechen.