Die Ausweitung der Spezialitätenliste gemäss Art. 52 Abs. 2 KVG führt zu einer Ungleichbehandlung von Versicherten im Rahmen der Krankenversicherung, je nachdem, ob sie an einem Geburtsgebrechen leiden oder nicht. Eine solche ist jedoch eben gerade bezweckt, und zwar aus Gründen der Leistungskoordination (vgl. E. 1b und 1b/aa hievor). Wenn nun entgegen der Formulierung in der GGML auch solche Versicherte in den Genuss von Krankenversicherungsleistungen nach Art. 52 Abs. 2 KVG kommen sollen, die von der IV zuvor keine Leistungen nach Art.