Vielmehr lässt sich auch die Auffassung halten, dass die Wortfolge "die von der IV erbrachten Massnahmen" im Sinn eines generalisierenden Kriteriums verwendet wird, das aufgrund der primären Leistungspflicht der IV bis zum Alter von 20 Jahren im Regelfall vorliegt, aber nicht ausnahmslos gegeben sein muss. Anders verhält es sich indes mit dem Ingress der GGML, wo der vom Bundesamt für Gesundheit stammende Wortlaut in der deutschsprachigen Fassung auf die Leistungserbringung im Einzelfall Bezug nimmt (vgl. E. 1b/bb), was die Sichtweise der Beschwerdegegnerin in der Tat stützen würde. b) Die Ausweitung der Spezialitätenliste gemäss Art.