Auch wenn sich diese Sicht nicht auf Art. 52 Abs. 2 KVG übertragen lässt, ergibt sich daraus zumindest die unmissverständliche Absicht, Versicherte mit Geburtsgebrechen nicht benachteiligen zu wollen. 3. - a) Die leistungsverweigernde Haltung der Beschwerdegegnerin lässt sich durchaus auf den Wortlaut des Art. 35 KVV abstützen (vgl. E. 1b/bb; zur Bedeutung des Wortlauts vgl. BGE 127 V 198 E. 2c). Genau besehen führt indes auch eine grammatikalische Auslegung dieser Bestimmung nicht zwangsläufig zum Ergebnis, dass in jedem konkreten Fall therapeutische Massnahmen der IV erbracht worden sein mussten.