Am Rande sei endlich bemerkt, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (bezogen auf Art. 27 KVG) eine weite Gesetzesauslegung verfocht, und zwar dahin gehend, dass in sämtlichen denkbaren Konstellationen bei Geburtsgebrechen, die durch die Invalidenversicherung nicht gedeckt seien, die obligatorische Krankenversicherung die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit zu erbringen habe (vgl. BGE 126 V 109 oben). Auch wenn sich diese Sicht nicht auf Art. 52 Abs. 2 KVG übertragen lässt, ergibt sich daraus zumindest die unmissverständliche Absicht, Versicherte mit Geburtsgebrechen nicht benachteiligen zu wollen.