Vor allem aber interessiert dieses Urteil im vorliegenden Kontext insofern, als auch darin eine Leistungskontinuität nicht zu erreichen war und kein diesbezüglicher Koordinationsbedarf bestand, da die IV - wegen nicht erfüllter Versicherungsklausel - gar nie in der Pflicht gestanden hatte. Am Rande sei endlich bemerkt, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (bezogen auf Art.