Versicherungsgericht bejahte damals eine Leistungspflicht aus Art. 27 KVG zufolge Geburtsgebrechens, obwohl die Versicherungsklausel gemäss Art. 6 IVG beim - erst im Alter von zwei Jahren in die Schweiz eingereisten - Versicherten nicht erfüllt war (vgl. auch E. 1b/cc hievor). Dabei erkannte es, dass die Materialien im betreffenden Fall als Auslegungshilfe nicht dienlich waren. Vor allem aber interessiert dieses Urteil im vorliegenden Kontext insofern, als auch darin eine Leistungskontinuität nicht zu erreichen war und kein diesbezüglicher Koordinationsbedarf bestand, da die IV - wegen nicht erfüllter Versicherungsklausel - gar nie in der Pflicht gestanden hatte.