Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies nicht, misst diesem Argument wegen des Umstandes, dass die Behandlung tatsächlich erst nach dem 20. Altersjahr einsetzte mit Blick auf Art. 35 KVV und den Ingress der GGML jedoch keine entscheidende Bedeutung zu. c) Was das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil in BGE 126 V 103 anbelangt, ergeben sich auch daraus keine unmittelbaren Folgen für den vorliegenden Rechtsstreit. Das Eidg. Versicherungsgericht bejahte damals eine Leistungspflicht aus Art.