So verhält es sich im vorliegenden Fall aufgrund der Ausführungen Dr. C im Brief vom 20. Oktober 2009 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Aufgrund dieser fachärztlichen Ausführungen und der Bezugnahme auf die Zusammenfassung des Hausarztes (Dr. D, Allgemeine Medizin FMH) vom 14. Oktober 2009 kann davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer bereits vor dem 20. Altersjahr entsprechender Behandlungsbedarf mit einem Multivitaminpräparat bestanden hätte. Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies nicht, misst diesem Argument wegen des Umstandes, dass die Behandlung tatsächlich erst nach dem 20. Altersjahr einsetzte mit Blick auf Art.