Dieser Nachweis wird in vielen Fällen, wo keine entsprechende Therapie erfolgte, nur schwer oder gar nicht erbringbar sein. Dies allein rechtfertigt es jedoch noch nicht, eine Leistungspflicht der Krankenversicherung auch in jenen Fällen zu verwerfen, wo ein entsprechender Bedarf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellbar wäre. So verhält es sich im vorliegenden Fall aufgrund der Ausführungen Dr. C im Brief vom 20. Oktober 2009 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers.