Immerhin hat das Eidg. Versicherungsgericht mit der Offenlassung der betreffenden Frage zumindest angedeutet, dass der mit Art. 27 und 52 Abs. 2 KVG bezweckten Koordination und Kontinuität nicht in jedem Fall praktische Bedeutung zukommen muss, ansonsten es Eugsters Meinung sogleich verworfen hätte. b) Vor allem zu folgern ist jedoch aus EVG-Urteil K 135/02 vom 28. Juli 2003, dass eine Leistungspflicht nach Art. 27 und/oder Art. 52 Abs. 2 KVG einen Behandlungsbedarf vor Erreichen des 20. Altersjahres voraussetzt. Dieser Nachweis wird in vielen Fällen, wo keine entsprechende Therapie erfolgte, nur schwer oder gar nicht erbringbar sein.