Eine solche Kontinuität lässt sich auch im vorliegenden Fall nicht erreichen. Es fehlt demnach an einem Koordinationsbedarf, was aber nicht darin gründet, dass eine Behandlung nicht bereits früher notwendig gewesen wäre, sondern weil das Leiden als solches nicht genau erkannt und auch nicht entsprechend gezielt behandelt worden war. Insofern besteht hier ein Unterschied zu der in EVG-Urteil K 135/02 vom 28. Juli 2003 beurteilten Frage und es kann aus diesem weder die eine noch die andere Partei etwas Zwingendes für sich ableiten. Immerhin hat das Eidg.