Versicherungsgericht im genannten Urteil nicht veranlasst. Dafür entscheidend blieb der Umstand, dass es im gegebenen Fall für das streitbetroffene Medikament vor dem 20. Altersjahr keinen Behandlungsbedarf und keinen entsprechenden Entschädigungsanspruch gab, weshalb von vornherein keine Leistungskontinuität nach Beendigung der Leistungspflicht der IV zu erreichen war. Eine solche Kontinuität lässt sich auch im vorliegenden Fall nicht erreichen.