Der Beschwerdeführer stützt sich zudem auf BGE 126 V 103 und auf den Grundsatz der Gleichbehandlung. 2. - a) Tatsächlich vertritt Eugster als namhafter Kenner der Materie am angegebenen Ort die Meinung, dass der Krankenversicherer der versicherten Person nicht Leistungen mit der Begründung verweigern dürfe, sie hätte sich früher zulasten der IV behandeln lassen können. Zu einer Auseinandersetzung mit dieser Lehrmeinung sah sich das Eidg. Versicherungsgericht im genannten Urteil nicht veranlasst.