27 und 52 Abs. 2 KVG darum gehe, Menschen mit Geburtsgebrechen sowohl im Bereich der IV als auch in jenem der KV die nämlichen Leistungen zukommen zu lassen. Art. 35 KVV weise demgegenüber einen zu engen Wortlaut auf. Deshalb entspreche die darin formulierte Besitzstandsgarantie nicht dem Willen des Gesetzgebers und vermöge im vorliegenden Fall die Leistungsverweigerung nicht zu tragen. Der Beschwerdeführer stützt sich zudem auf BGE 126 V 103 und auf den Grundsatz der Gleichbehandlung.