Gleiches gilt hinsichtlich der ebenfalls umstrittenen Frage, ob das Leiden der Beschwerdeführerin überhaupt ein Geburtsgebrechen darstellt. Auf das in diesem Zusammenhang seitens der Beschwerdeführerin vorinstanzlich gestellte Ersuchen um Aktenedition ist nicht näher einzugehen." dd) Auch der Beschwerdeführer beruft sich auf dieses Urteil und das darin angeführte Schrifttum (vgl. nunmehr Eugster, in: SBVR, a.a.O., S. 490 Rz. 279). Im Wesentlichen aber macht er geltend, dass es gemäss Art. 27 und 52 Abs. 2 KVG darum gehe, Menschen mit Geburtsgebrechen sowohl im Bereich der IV als auch in jenem der KV die nämlichen Leistungen zukommen zu lassen.