13 IVG erbracht. Darum - so die Beschwerdegegnerin - bestehe kein Koordinationsbedarf zwischen Invaliden- und Krankenversicherung. cc) Die Beschwerdegegnerin stützt sich in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts (heute Bundesgericht) K 135/02 vom 28. Juli 2003, dessen Erwägungen 5.3.1+2 hier wörtlich wiedergegeben werden: "5.3.1 Art. 27 und Art. 52 Abs. 2 KVG bezwecken bei Geburtsgebrechen gemäss GgV-Anhang die Koordination von Invaliden- und Krankenversicherung.