52 Abs. 2 KVG anschliessend von der obligatorischen Krankenversicherung zu übernehmen. Ferner stützt sie sich auf den Ingress der GGML, wo Art. 35 KVV wie folgt konkretisiert wird: "Diejenigen Medikamente sind aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu bezahlen, welche den Versicherten der IV wegen ihres Geburtsgebrechens bis zu ihrem 20. Altersjahr vergütet worden sind und welche die Versicherten ab diesem Zeitpunkt weiterhin benötigen."1 Die cystische Fibrose des Beschwerdeführers sei erst nach dessen 20. Altersjahr diagnostiziert worden und die IV habe ihm dafür nie Leistungen nach Art. 13 IVG erbracht.