Denn ohne diese Erweiterung der Liste ergäbe sich aus dem KVG - wie in E. 1a gezeigt - für das betreffende Medikament keine Leistungspflicht. bb) Die Beschwerdegegnerin stellt das fachärztlich festgestellte Geburtsgebrechen Nr. 459 nicht in Abrede (vgl. Schreiben von Dr. C, leitender Arzt der Pneumologie des Luzerner Kantonsspitals, vom 16.3.2009). Sie entzieht sich ihrer Leistungspflicht jedoch unter Hinweis auf Art. 35 KVV. Danach sind die bis zum Erreichen der gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenzen von der Invalidenversicherung für Geburtsgebrechen erbrachten therapeutischen Massnahmen nach Art. 52 Abs. 2 KVG anschliessend von der obligatorischen Krankenversicherung zu übernehmen.