Kapitel IV der Spezialitätenliste), mithin auf der in Art. 52 Abs. 2 KVG vorgesehenen Erweiterung der Spezialitätenliste. Damit wird im Sinn des soeben Gesagten der Grundsatz durchbrochen, wonach die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des KVG auch im Rahmen von dessen Art. 27 gelten und die Geburtsgebrechen gegenüber anderen Krankheiten nicht privilegiert werden (vgl. Eugster, Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 2010, N 2 zu Art. 27). Denn ohne diese Erweiterung der Liste ergäbe sich aus dem KVG - wie in E. 1a gezeigt - für das betreffende Medikament keine Leistungspflicht.