In der Literatur wird darauf verwiesen, dass der Wortlaut von Art. 52 Abs. 2 KVG nicht nur Arzneimittel, sondern beispielsweise auch besondere therapeutische oder diagnostische Mittel und Gegenstände erfasst, die in der sozialen Krankenversicherung regulär nicht als Pflichtleistung erfasst sind (zum Ganzen: Eugster, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., S. 604 Rz. 617). aa) Das streitbetroffene Medikament Supradyn (Multivitamin- und Mineralienpräparat) steht auf der Geburtsgebrechenmedikamentenliste (GGML; Kapitel IV der Spezialitätenliste), mithin auf der in Art. 52 Abs. 2 KVG vorgesehenen Erweiterung der Spezialitätenliste.