52 Abs. 2 KVG ist in den parlamentarischen Beratungen im Nationalrat eingeführt worden. Nach den Erläuterungen des Initianten (vgl. Votum Wick, AmtlBull 1993 NR 1862) sollte damit bei Patienten mit angeborenen Stoffwechselkrankheiten, die nach Erreichen des 20. Altersjahres weiterhin einer speziellen Diät bedürfen (z.B. bei Phenylketonurie), die Fortführung der Diätbehandlung zulasten der Krankenversicherung (KV) ermöglicht werden. In der Literatur wird darauf verwiesen, dass der Wortlaut von Art.