Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers scheidet eine Leistungspflicht der IV zufolge Geburtsgebrechens aus und ist auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob ihm die Kosten des Medikaments Supradyn vom Krankenversicherer zu erstatten sind. Dabei steht ausser Frage, dass sich dieses Medikament weder auf der Liste der in der Rezeptur verwendeten Präparate noch auf der Spezialitätenliste findet (vgl. Art. 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 KVG und Art. 29 KLV sowie Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG und Art. 30ff. KLV). Dass dem zu Unrecht so sei, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht.