Beschwerdeweise liess B sein Leistungsbegehren dem Sinn nach erneuern. Der Krankenversicherer widersetzte sich diesem Begehren. Aus den Erwägungen: 1. - a) Gemäss Art. 13 IVG haben die Versicherten bis zum vollendeten 20. Altersjahr im Rahmen der Invalidenversicherung (IV) Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden (Art. 13 Abs. 2 IVG; GgV). Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers scheidet eine Leistungspflicht der IV zufolge Geburtsgebrechens aus und ist auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.